Letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag)
In Ihrer letztwilligen Verfügung regeln Sie die Rechtsnachfolge auf Ihren Tod. Der klassische Fall ist natürlich die Einsetzung eines (oder mehrerer) Erben. Sie können jedoch daneben – oder stattdessen – weitere Regelungen treffen, nämlich Vermögenszuwendungen ohne Erbeinsetzung vornehmen (Vermächtnis), Auflagen anordnen, Teilungsanordnungen treffen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Eine letztwillige Verfügung wird am einfachsten durch ein handschriftliches Testament errichtet. Es müssen sowohl der Text des Testaments als auch die Unterschrift unter diesem Text handschriftlich erstellt sein. Die Unterschrift unter einem Computerausdruck des Testaments hätte ein unwirksames Testament zur Folge und die gesetzliche Erbfolge würde gelten! Fällt das Schreiben zu schwer, bietet sich die Erstellung eines öffentlichen Testaments in notarieller Form an. In diesem Fall ist die Handschriftlichkeit des Testaments nicht erforderlich.
Das Testament kann grundsätzlich jederzeit vom Testator widerrufen werden. Ein Durchstreichen oder eine Vernichtung der Urkunde in Widerrufsabsicht genügen. Ein Testament ist auch widerrufen, soweit ein späteres (gültiges) Testament letztwillige Verfügungen enthält, die diesem Testament widersprechen.
Ausnahmen gibt es beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten: Hier sorgen „wechselbezügliche Verfügungen“ dafür, dass nach dem Tod des Erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte nicht unbeschränkt neu testieren kann. Eine Bindung des Erblassers kann auch über einen Erbvertrag erreicht werden, der im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten zwingend der notariellen Form bedarf.
Das Erbrecht arbeitet mit Begriffen, deren Rechtsfolgen sich oftmals von den damit in der Laiensphäre verbundenen Vorstellungen sehr stark unterscheiden. In welchem Sinne der Erblasser diese Begriffe verwendet hat, kann er nach seinem Tod naturgemäß nicht mehr erklären. Sollte es nach seinem Tod daher zum Streit über den Inhalt und die Bedeutung des Testaments kommen, muss das zuständige Prozessgericht anhand der Testamentsurkunde durch Auslegung ermitteln, welchen Willen der Testator bei der Niederschrift seines Testaments hatte.
Das Ergebnis der Auslegung ist für eine Seite immer unbefriedigend, was oftmals aufgrund vieler, teilweise mehr oder weniger gleichwertiger, Interpretationsmöglichkeiten auch nachvollziehbar ist. Wer seinen letzten Willen niederschreiben möchte, sollte daher vorher rechtskundigen Rat einholen. Ansonsten kann passieren, dass der Testator mit seiner letztwilligen Verfügung nicht für den beabsichtigten Rechtsfrieden unter seinen Erben sorgt, sondern genau das Gegensteil des bezweckten Erfolgs eintritt.