Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Mit der Vorsorgevollmacht gestaltet der Vollmachtgeber seine Zukunft für den Fall, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Da eine solche Situation auch durch Krankheit oder Notfall eintreten kann, ist niemand zu jung, um sich über eine Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen! In aller Regel empfiehlt es sich, dem Bevollmächtigten eine umfassende Vollmacht zu erteilen, die alle Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers umfasst.
Die Vollmacht betreffend die „vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ kann unter anderem die Berechtigung umfassen:
- zur Verfügung über Vermögensgegenstände
- zur Verfügung über Bankkonten
- zur Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
- zur Regelung von Steuerangelegenheiten
- zum Abschluss von Heimverträgen
Die Vollmacht betreffend die „persönlichen Angelegenheiten“ kann die Berechtigung umfassen:
- zu Einwilligungen in Operationen und sonstige Gesundheitsangelegenheiten
- zur Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringung von Bettgittern)
- zur Bestimmung des Aufenthalts
Wie man sieht, kann eine Vorsorgevollmacht sehr weitrechende Befugnisse enthalten. Der Vollmachtgeber sollte daher nur eine Person bevollmächtigen, die sein unbedingtes Vertrauen hat!
Wenig empfehlenswert ist es, die Vollmacht mit einschränkenden Zusätzen zu versehen wie „die Vollmacht soll nur dann Gültigkeit haben, wenn ich selbst nicht mehr handeln kann.“ Eine solche einschränkende Klausel kann zu Zeitverzögerungen führen, da erst geprüft werden muss, ob der Vollmachtgeber tatsächlich nicht mehr handlungsfähig ist. Die zutreffend erstellte Vollmacht ist sonach gültig, sobald sie erstellt ist. Dies zeigt nochmals, dass der Vollmachtgeber die Wahl des Bevollmächtigten reiflich überlegt haben sollte!
Durch die Betreuungsverfügung können Wünsche zur Person des Betreuers und dem Betreuungsverfahren geäußert werden. Soweit eine Vollmacht erteilt wurde, ist eine Betreuung weder erforderlich, noch darf ein Betreuer bestellt werden. Allerdings kann in Ausnahmefällen Bedarf für eine Betreuung bei bestimmten höchstpersönlichen Geschäften eintreten. Deshalb ist es zweckmäßig, den Bevollmächtigten ergänzend zum Betreuer vorzuschlagen.
Die Patientenverfügung ist die schriftliche Willensbekundung eines Einwilligungsfähigen darüber, ob er für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkte der Erstellung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Anhand der Patientenverfügung prüft der Bevollmächtigte oder Betreuer, ob die darin enthaltenen Festlegungen der aktuell zutreffenden Lebens- und Behandlungssituation des Patienten entsprechen. Ist dies der Fall, ist dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sind sich Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer aufgrund der Patientenverfügung über den Patientenwillen einig, so ist die Genehmigung der ärztlichen Maßnahme durch das Betreuungsgericht nicht erforderlich.
Von großer Bedeutung ist, dass die nicht gewünschten ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet werden, wie z.B. „keine künstliche Ernährung, keine künstliche Beatmung, keine Organübertragung.“ Auch ist zu beachten, dass für eine reibungslose Umsetzung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens die Erteilung einer Vollmacht dringend empfohlen ist.